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Unsere Tipps für den Umgang mit IGeL-Angeboten.
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Der IGeL-Monitor bewertet nicht den Nutzen und Schaden dieser Früherkennungsuntersuchungen, sondern informiert darüber, unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen erbracht werden können und wann diese unzulässig sind.
Bild: Caro / Oberhaeuser / FOTOFINDER.COM | Fachgebiet | Radiologie |
|---|---|
| Bereich | Verschiedenes |
| Anlass |
Früherkennung mittels CT |
| Verfahren |
Computertomographie (CT) |
| Kosten |
Je nach Gebührensatz zwischen 17 und 44 Euro |
Einige radiologische Praxen bieten unerlaubterweise eine Computertomographie (CT) als IGeL an, um Krankheiten wie beispielsweise die koronare Herzerkrankung (Verengung der Gefäße, die das Herz mit Blut versorgen) oder Osteoporose (krankhaftem Knochenschwund) frühzeitig zu erkennen. Bei einer Früherkennung werden Menschen untersucht, die keine krankheitstypischen Symptome haben und bei denen kein Verdacht auf die Erkrankung besteht. Ziel ist es, diese Krankheiten noch vor Symptombeginn zu entdecken, um den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen, indem man früher mit der Behandlung beginnt oder gegebenenfalls die Lebensweise entsprechend verändert. Ohne einen Krankheitsverdacht oder vorliegende Symptome werden CT-Früherkennungsuntersuchungen in der Regel nicht von den Krankenkassen bezahlt. Radiologische Praxen bieten sie in diesen Fällen als IGeL an.
Im November 2019 wies das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) darauf hin, dass solche CT-Früherkennungsuntersuchungen gesetzlich nicht zulässig seien. Nach der Neufassung des Strahlenschutzgesetzes im Jahr 2018 ist es zwar möglich, Untersuchungen mit Röntgenstrahlen wie die CT zu Zwecken der Früherkennung zu erlauben, vor der Zulassung muss aber sorgfältig erforscht werden, welchen Nutzen sie den untersuchten Gruppen bringen können und welches Risiko von der Untersuchung ausgeht. Die genannten CT-Früherkennungsuntersuchungen – auf krankhaften Knochenschwund und Verengung der Herzkranzgefäße – sind gesetzlich nicht zugelassen, werden also von den radiologischen Praxen unzulässigerweise angeboten.
Seit 1. Juli 2024 erlaubt das Bundesumweltministerium die Niedrigdosis-CT zur Früherkennung von Lungenkrebs, wenn bestimmte strenge Kriterien erfüllt werden (z. B. Alter, Zigarettenkonsum, medizinisches Eignungsprofil). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beraten und im Juni 2025 positiv über die Aufnahme dieser Untersuchung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen entschieden. Als nachfolgende Schritte wurde vom G-BA eine Versicherteninformation zur Lungenkrebsfrüherkennung im Dezember 2025 beschlossen und der Bewertungsausschuss hat bis März 2026 über die Vergütung der Leistung beraten. Die Früherkennungsuntersuchung steht seit 1. April 2026 den Versicherten als Kassenleistung zur Verfügung. Nur Praxen ohne Genehmigung zur Abrechnung mit den Krankenkassen dürfen die Leistung parallel als IGeL anbieten – aber nur, wenn die streng festgelegten Kriterien erfüllt sind.
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Bild: Caro / Oberhaeuser / FOTOFINDER.COM
https://igel-monitor.de/igel-a-z/igel/show/computertomographie-ct-zur-frueherkennung-schwerer-krankheiten.html
| Fachgebiet | Radiologie |
|---|---|
| Bereich | Verschiedenes |
| Anlass |
Früherkennung mittels CT |
| Verfahren |
Computertomographie (CT) |
| Kosten |
Je nach Gebührensatz zwischen 17 und 44 Euro |
Einige radiologische Praxen und Kliniken bieten Menschen ohne Symptome oder Krankheitsverdacht eine Computertomographie (CT) als IGeL an, um Krankheiten wie beispielsweise die koronare Herzerkrankung (Verengung der Gefäße, die das Herz mit Blut versorgen) oder Osteoporose (krankhaftem Knochenschwund) frühzeitig zu erkennen. Dazu wird eine CT von einer bestimmten Körperregion gemacht, was bei den zu Untersuchenden mit einer Strahlenbelastung einhergeht.
Wenn Betroffene Symptome aufweisen oder der Verdacht einer Erkrankung besteht, gilt die CT nicht als Früherkennungsuntersuchung, sondern als abklärende Untersuchung. In diesem Fall werden die Kosten von den Krankenkassen übernommen. Wird diese Untersuchung Versicherten angeboten, bei denen kein Krankheitsverdacht besteht und die symptomfrei sind, wird sie nicht von den Krankenkassen bezahlt. Die alleinige CT-Untersuchung ohne Beratung, Befund usw. kostet in der Regel je nach Gebührensatz zwischen 135 Euro und 380 Euro. Die Knochendichtebestimmung mittels quantitativer CT wird je nach Gebührensatz für einen Preis zwischen 17 Euro und 44 Euro angeboten.
Früherkennungsuntersuchungen sollen dazu dienen, Krankheiten in einem beginnenden Stadium festzustellen, um durch frühe Therapie die Erkrankung zu heilen oder ein Fortschreiten zu verhindern. Früherkennungsuntersuchungen richten sich an beschwerdefreie, sogenannte asymptomatische Personen ohne Verdacht auf die Erkrankung. Herzerkrankungen oder Osteoporose bedeuten in vielen Fällen eine erhebliche Krankheitsbelastung für die Betroffenen. Wenn sich diese Krankheiten so frühzeitig erkennen ließen, dass eine vorzeitige Behandlung zur Besserung, Lebensverlängerung oder Heilung führte, wäre eine Früherkennung sinnvoll.
Ob eine Früherkennungsuntersuchung dieses Ziel aber wirklich erreicht, muss für jede Erkrankung und jede Untersuchung in Studien gezeigt werden. Handelt es sich – wie bei der CT – um eine Untersuchung mit Röntgenstrahlen, muss auch das Risiko der Strahlenbelastung berücksichtigt werden, besonders, wenn die Strahlung wiederum eine (andere) Erkrankung auslösen kann.
Im November 2019 wies das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) darauf hin, dass solche CT-Früherkennungsuntersuchungen gesetzlich nicht zulässig seien. Nach der Neufassung des Strahlenschutzgesetzes im Jahr 2018 ist es zwar möglich, Untersuchungen mit Röntgenstrahlen wie die CT zu Zwecken der Früherkennung zu erlauben. Vor der Zulassung muss aber sorgfältig erforscht werden, welchen Nutzen sie den untersuchten Gruppen bringen können und welches Risiko von der Untersuchung ausgeht.
Die genannten CT-Früherkennungsuntersuchungen – auf krankhaften Knochenschwund und Verengung der Herzkranzgefäße – sind gesetzlich nicht zugelassen, werden also von den radiologischen Praxen unzulässigerweise angeboten.
Das bekannteste Beispiel für eine zugelassene Früherkennungsuntersuchung mit Röntgenstrahlen ist das Mammographie- Screening in bestimmten Altersgruppen zur Früherkennung von Brustkrebs. Hierfür wurde anhand der wissenschaftlichen Bewertung von Studien gezeigt, dass der Nutzen das mögliche (Strahlen-) Risiko des Mammographie-Screening-Programms übersteigt.
Die Computertomografie ist ein bildgebendes Verfahren, das sehr präzise Bilder aus dem Inneren eines menschlichen Körpers liefert, indem der Körperabschnitt in mehreren Bildern in dünnen Schichten dargestellt wird. In der Regel werden die Patientinnen und Patienten auf einem Untersuchungstisch liegend durch das ringförmige CT-Gerät gefahren. Die Quelle der Röntgenstrahlen und der gegenüberliegende Empfänger der Strahlen rotieren um den Körper. So wird eine Vielzahl von Röntgenbildern erzeugt. Die so ermittelten Daten werden in einem Computer zu sogenannten Schnittbildern zusammengesetzt. Diese Bilder erleichtern die Diagnose etlicher Krankheiten.
Die Strahlenbelastung bei einer CT ist in der Regel höher als bei einer konventionellen Röntgenaufnahme.
Viele Früherkennungsuntersuchungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt unter Abwägung von Nutzen und Schaden fest, wann und in welchen Abständen Versicherte welche Früherkennungsuntersuchung in Anspruch nehmen können (G-BA Überblick Früherkennungsuntersuchungen). Auch für die Entscheidung, welche Methoden von den gesetzlichen Krankenkassen im Krankheitsfall vergütet werden, ist der G-BA zuständig. Er hat Anfang des Jahres 2024 festgestellt, dass ein CT der Herzkranzgefäße (eine sogenannte koronare CT-Angiographie) bei Patientinnen und Patienten, die Symptome einer koronaren Herzerkrankung haben, einen medizinischen Nutzen hat. Dieser Beschluss gilt allerdings ausdrücklich nicht für CT-Aufnahmen des Herzens als Früherkennungsuntersuchung bei ansonsten symptomfreien Menschen.
Für Früherkennungsuntersuchungen, bei denen Röntgenstrahlen zum Einsatz kommen, gelten jedoch weitere zwingende Voraussetzungen, damit sie überhaupt angewendet werden dürfen, unabhängig davon, ob es sich um eine Selbstzahler- oder Kassenleistung handelt. Das zuständige Bundesministerium (Bundesumweltministerium) muss hierzu eine Rechtsverordnung erlassen. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) wertet dafür wissenschaftliche Studien aus, um Nutzen und Schaden der Untersuchung für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe gegeneinander abzuwägen (weitere Informationen zum Vorgehen des BfS). Aufgrund dieser Nutzen -Risiko-Bewertung erlässt das Bundesumweltministerium eine entsprechende Rechtsverordnung. Sie legt fest, bei welchen Anforderungen und unter welchen Bedingungen die Untersuchung durchgeführt werden darf.
Am 1. Juli 2024 ist die Rechtsverordnung über die „Zulässigkeit der Anwendung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei rauchenden Personen“ des Bundesumweltministeriums in Kraft getreten (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung). Der G-BA hat geprüft und beschlossen, dass dieses Früherkennungsangebot in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden kann. Die Früherkennungsuntersuchung steht den Versicherten als GKV -Leistung seit April 2026 zur Verfügung. Für die Früherkennung von Osteoporose oder einer Verengung der Herzkranzgefäße mittels CT liegt die benötigte Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums nicht vor. Die CT zur Früherkennung dieser Krankheiten ist ohne Vorliegen einer Rechtsverordnung rechtlich nicht zulässig.
Bisher war die Mammographie zur Früherkennung von Brustkrebs in bestimmten Altersgruppen die einzige rechtmäßige Früherkennungsuntersuchung, bei der Röntgenstrahlen zum Einsatz kommen. Seit Juli 2024 ist nun ebenfalls die Niedrigdosis-CT zur Früherkennung von Lungenkrebs erlaubt, allerdings ausschließlich für starke und ehemals starke Raucherinnen und Raucher zwischen 50 und 75 Jahren und nur, wenn bestimmten Kriterien erfüllt sind (siehe Abschnitt „ Screening auf Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-CT“). Im Juni 2025 wurde die Aufnahme des Niedrigdosis-CT zur Lungenkrebsfrüherkennung für starke Raucherinnen und Raucher in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden. Im Anschluss hat der G-BA die Versicherteninformation zum Lungenkrebsscreening erstellen lassen und parallel wurde im Bewertungsausschuss über die Vergütung der Leistung entschieden. Die Früherkennungsuntersuchung steht den Versicherten seit April 2026 als Kassenleistung zur Verfügung. Das gilt aber nur bei Ärztinnen und Ärzten, die dafür eine besondere Genehmigung haben. Viele Ärztinnen und Ärzte beantragen diese Genehmigung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) – aber nicht alle. Ohne Genehmigung können sie die Untersuchung nicht über die Krankenkasse abrechnen. Für diese Untersuchung nehmen sie dann nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Diese Ärztinnen und Ärzte können das Niedrigdosis-CT zur Lungenkrebsfrüherkennung dann als IGeL anbieten. Das bedeutet: Die Patientin oder der Patient bezahlt selbst. Versicherte können die Untersuchung als GKV -Leistung in einer anderen Praxis durchführen lassen – nämlich dort, wo die Genehmigung vorliegt.
Der IGeL-Monitor hat deutschlandweit 100 Webseiten von radiologischen Praxen und Kliniken, die CT-Untersuchungen anbieten, recherchiert, um festzustellen, in welchem Rahmen und zu welchem Zweck sie angeboten werden. Die Stichprobe hat ergeben, dass trotz Verbot weiterhin einige Praxen CT-Früherkennungsuntersuchungen, beispielsweise für die koronare Herzerkrankung oder Osteoporose mittels quantitativer CT, auf ihrer Webseite bewerben.
Das erste Verfahren, das nach Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzgesetzes einer wissenschaftlichen Bewertung durch das BfS (Bundesamt für Strahlenschutz) unterzogen wurde, ist das Niedrigdosis-CT zur Früherkennung von Lungenkrebs bei Rauchenden (Bfs-35/21). Eine entsprechende Rechtsverordnung – die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung – trat am 1. Juli 2024 in Kraft (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung). Seitdem durfte die Untersuchung als IGeL in Praxen angeboten werden. Parallel hat der G-BA angefangen darüber zu beraten und im Juni 2025 beschlossen, dass die Leistung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden kann. Als Grundlage der Entscheidung hat das Institut für Wirtschaftlichkeit und Qualität im Gesundheitswesen (IQWiG) bereits 2020 und 2024 bewertet, ob es medizinisch sinnvoll ist, ein Lungenkrebsscreening mittels Niedrigdosis-Computertomographie bei stark rauchenden Menschen durchzuführen (IQWiG Abschlussbericht 2020; IQWiG Rapid Report 2024). Nach Beschluss des G-BA über eine vom IQWiG erstellte Versicherteninformation zur Lungenkrebsfrüherkennung im Dezember 2025 und Abschluss der Beratungen im Bewertungsausschuss über die Vergütung im März 2026, können die Versicherten die Leistung seit April 2026 als GKV -Leistung in Anspruch nehmen.
Diese Früherkennungsuntersuchung ist jedoch per Rechtsverordnung an strenge Kriterien geknüpft: Die Leistung darf nur starken und ehemals starken Zigarettenraucherinnen und -rauchern im Alter von 50 bis 75 Jahren angeboten werden, die 25 Jahren lang Zigaretten konsumiert haben und mindestens 15 sogenannte Packungsjahre hinter sich haben. Packungsjahr ist ein medizinischer Begriff, der die Regelmäßigkeit des Rauchens erfasst. Ein Packungsjahr entspricht dem Rauchen von 20 Zigaretten (eine Packung) pro Tag über einen Zeitraum von einem Jahr. Bei ehemaligen Raucherinnen und Rauchern darf der Rauchstopp maximal 10 Jahre zurückliegen. Zudem muss die letzte Untersuchung der Lunge mittels CT mindestens ein Jahr zuvor erfolgt sein. Eine weitere Voraussetzung ist der Bericht einer oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder Arztes aus dem Bereich der Inneren Medizin, der Allgemeinmedizin oder der Arbeitsmedizin, aus dem das Alter, der Tabakkonsum und u. a. die für die Untersuchung relevanten Gesundheitsdaten hervorgehen. Der aktuelle Gesundheitszustand darf einer notwendigen Therapie im Fall eines positiven Befundes nicht entgegenstehen. Betroffene müssen zudem in einem Gespräch und durch Aushändigung schriftlicher Informationen über Nutzen und Schaden der Früherkennungsuntersuchung informiert werden. Diese stellt der G-BA in Form einer Versicherteninformation zur Verfügung. Zum Nutzen gehört die Senkung des Risikos, an Lungenkrebs zu versterben. Es können aber auch Schäden durch falsch positive Befunde entstehen, die unnötige Folgeuntersuchungen oder sogar Eingriffe mit möglichen Komplikationen nach sich ziehen können. Außerdem kann es auch zu Überdiagnosen sowie zu Schäden durch die Röntgenstrahlung selbst kommen. Unter einer Überdiagnose versteht man die korrekte Diagnose einer Erkrankung, die allerdings zu Lebzeiten der Person keine Beschwerden verursacht hätte und dadurch ohne die Früherkennungsuntersuchung nie aufgefallen wäre. Die Betroffenen müssen sich im Falle einer Überdiagnose diagnostischen und therapeutischen Prozeduren unterziehen, die nicht erforderlich wären und die mit Komplikationen und Nebenwirkungen einhergehen können – sogenannte Übertherapie n. Das CT zur Früherkennung von Lungenkrebs ist per Gesetz bei Menschen verboten, die die genannten Anforderungskriterien, wie beispielsweise das Alter und/oder den Zigarettenkonsum, nicht erfüllen.
Wir informieren über die als IGeL angebotene CT, untersuchen aber nicht den Nutzen und Schaden, weil der Einsatz dieser Untersuchung zur Früherkennung – wie beispielsweise von Osteoporose und koronarer Herzerkrankung - per Gesetz verboten ist und das Angebot durch Arztpraxen unzulässig ist. Seit 1. Juli 2024 hat das Bundesumweltministerium eine Rechtsverordnung erlassen und festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Niedrigdosis-CT zur Früherkennung von Lungenkrebs bei stark rauchenden Menschen zulässig ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nach Beratungen positiv über die Einführung der Untersuchung als Kassenleistung beschieden, die seit 1. April 2026 den Versicherten mit den genannten Kriterien zur Verfügung steht.
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Letzte Aktualisierung:
Bild: Caro / Oberhaeuser / FOTOFINDER.COM
https://igel-monitor.de/igel-a-z/igel/show/computertomographie-ct-zur-frueherkennung-schwerer-krankheiten.html
Erklärung der Bewertung: positiv: Unserer Ansicht nach wiegt der Nutzen der IGeL deutlich schwerer als ihr Schaden
Erklärung der Bewertung: tendenziell positiv: Unserer Ansicht nach wiegt der Nutzen der IGeL geringfügig schwerer als ihr Schaden
Erklärung der Bewertung: unklar: Unserer Ansicht nach sind Nutzen und Schaden der IGeL ausgewogen, oder wir finden keine ausreichenden Daten, um Nutzen und Schaden zu beurteilen
Erklärung der Bewertung: tendenziell negativ: Unserer Ansicht nach wiegt der Schaden der IGeL geringfügig schwerer als ihr Nutzen
Erklärung der Bewertung: negativ: Unserer Ansicht nach wiegt der Schaden der IGeL deutlich schwerer als ihr Nutzen
Erklärung der Bewertung:
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„G-BA“ bedeutet „Gemeinsamer Bundesausschuss“. Der G-BA legt unter
anderem fest, welche Leistungen eine gesetzliche Krankenkasse erbringen
muss. Verfahren, die er ablehnt, darf eine gesetzliche Krankenkasse
nicht erbringen. Der G-BA ist zu gleichen Teilen mit Vertretern der
Ärzteschaft und der Kassen besetzt.
"„IQWiG“ steht für „Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen“. Es ist ein unabhängiges wissenschaftliches Institut,
das Nutzen und Schaden medizinischer Leistungen untersucht. Beauftragt
wird das IQWiG vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) oder vom
Bundesministerium für Gesundheit.
"„G-BA“ bedeutet „Gemeinsamer Bundesausschuss“. Der G-BA legt unter
anderem fest, welche Leistungen eine gesetzliche Krankenkasse erbringen
muss. Verfahren, die er ablehnt, darf eine gesetzliche Krankenkasse
nicht erbringen. Der G-BA ist zu gleichen Teilen mit Ärztinnen und Ärzten und Vertreterinnen und Vertretern
der Kassen besetzt - auch Patientinnen und Patienten sind an Entscheidungen beteiligt.
"„GKV“ steht für die Gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehalt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet, müssen sich in ihr versichern
"„IQWiG“ steht für „Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen“. Es ist ein unabhängiges wissenschaftliches Institut,
das Nutzen und Schaden medizinischer Leistungen untersucht. Beauftragt
wird das IQWiG vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) oder vom
Bundesministerium für Gesundheit.
"Eine „Nebenwirkung“ ist laut Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) „ein unerwünschtes Ereignis, bei dem ein
Zusammenhang zwischen der aufgetretenen Nebenwirkung und einem oder
mehreren angewendeten Arzneimittel/n von einer oder einem Angehörigen eines
Gesundheitsberufes vermutet wird, Anhaltspunkte, Hinweise oder Argumente
vorliegen, die eine Beteiligung des/der Arzneimittel für das Auftreten
der Nebenwirkung plausibel erscheinen lassen oder zumindest eine
Beteiligung der/des angewendeten Arzneimittel/s daran angenommen wird.“
"Eine „Nebenwirkung“ ist laut Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) „ein unerwünschtes Ereignis, bei dem ein
Zusammenhang zwischen der aufgetretenen Nebenwirkung und einem oder
mehreren angewendeten Arzneimittel/n von einer oder einem Angehörigen eines
Gesundheitsberufes vermutet wird, Anhaltspunkte, Hinweise oder Argumente
vorliegen, die eine Beteiligung des/der Arzneimittel für das Auftreten
der Nebenwirkung plausibel erscheinen lassen oder zumindest eine
Beteiligung der/des angewendeten Arzneimittel/s daran angenommen wird.“
"Mit „Nutzen“ ist gemeint, ob und wie sehr ein Test oder eine
Behandlungsmethode Patientinnen und Patienten nützt, indem etwa ihre Lebensqualität erhöht oder ihr Leben verlängert wird. Wir unterscheiden
„geringen“ und „erheblichen“ Nutzen, wobei sowohl Größe als auch
Häufigkeit des Nutzens berücksichtigt werden.
"Mit „Schaden“ ist gemeint, ob und wie sehr eine Untersuchung oder eine Behandlung Patientinnen und Patienten schadet, indem etwa ihre Lebensqualität verringert oder ihr Leben verkürzt wird. Wir unterscheiden „geringen“ und „erheblichen“ Schaden, wobei dabei sowohl Größe als auch Häufigkeit des Schadens berücksichtigt werden. Bei Vorsorge-, Früherkennungsuntersuchungen und invasiven Behandlungen gehen wir auch ohne Studien grundsätzlich von „Hinweisen auf einen geringen Schaden“ aus.
"Mit „Schaden“ ist gemeint, ob und wie sehr eine Untersuchung oder eine Behandlung Patientinnen und Patienten schadet, indem etwa ihre Lebensqualität verringert oder ihr Leben verkürzt wird. Wir unterscheiden „geringen“ und „erheblichen“ Schaden, wobei dabei sowohl Größe als auch Häufigkeit des Schadens berücksichtigt werden. Bei Vorsorge-, Früherkennungsuntersuchungen und invasiven Behandlungen gehen wir auch ohne Studien grundsätzlich von „Hinweisen auf einen geringen Schaden“ aus.
"Ein Screening ist ein Früherkennungsprogramm (screening, engl. = Durchsiebung). Es richtet sich an Menschen, die sich nicht krank fühlen, und hat das Ziel, Krankheiten zu entdecken, bevor sie Beschwerden verursachen.
"Eine „Studie“ ist eine wissenschaftliche Untersuchung. Eine klinische Studie testet die Wirksamkeit von medizinischen Verfahren oder Medikamenten an Patientinnen und Patienten. Studien durchlaufen verschiedene Phasen und und kommen in unterschiedlichen Qualitätsstufen vor. Die höchste Qualität und damit Aussagekraft wird einer Studie zugesprochen, bei der die Studienteilnehmenden zufällig auf zwei Gruppen verteilt werden, von denen die eine mit dem Verfahren untersucht oder behandelt wird und die andere als Kontrolle dient. Diese Studien nennt man „randomisierte kontrollierte Studien„ oder kurz RCT.
"Eine „Studie“ ist eine wissenschaftliche Untersuchung. Eine klinische Studie testet die Wirksamkeit von medizinischen Verfahren oder Medikamenten an Patientinnen und Patienten. Studien durchlaufen verschiedene Phasen und und kommen in unterschiedlichen Qualitätsstufen vor. Die höchste Qualität und damit Aussagekraft wird einer Studie zugesprochen, bei der die Studienteilnehmenden zufällig auf zwei Gruppen verteilt werden, von denen die eine mit dem Verfahren untersucht oder behandelt wird und die andere als Kontrolle dient. Diese Studien nennt man „randomisierte kontrollierte Studien„ oder kurz RCT.
"Eine „Überdiagnose“ ist eine richtig erkannte Krankheit, die jedoch unauffällig geblieben wäre, wenn man nicht nach ihr gesucht hätte. Eine Überdiagnose bringt meist eine Übertherapie mit sich. Überdiagnose und Übertherapie werden als die größten Schäden von Früherkennungsuntersuchungen angesehen.
"Eine „Überdiagnose“ ist eine richtig erkannte Krankheit, die jedoch unauffällig geblieben wäre, wenn man nicht nach ihr gesucht hätte. Eine Überdiagnose bringt meist eine Übertherapie mit sich. Überdiagnose und Übertherapie werden als die größten Schäden von Früherkennungsuntersuchungen angesehen.
"Eine „Übertherapie“ ist eine unnötige Behandlung aufgrund einer „Überdiagnose“. Die Überdiagnose bezeichnet eine richtig erkannte Krankheit, die jedoch unauffällig geblieben wäre, wenn man nicht nach ihr gesucht hätte. Der Mensch ist zwar objektiv krank, hätte aber davon nichts gemerkt und unbeschwert leben können.
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