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Unsere Tipps für den Umgang mit IGeL-Angeboten.
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Im Infotext zur PZR stellen wir einige Informationen zu den Inhalten und Abrechnungsmodalitäten der PZR und zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bereit.
Bild: Emilija Milenkovic /iStock | Fachgebiet | Zahn-/ Mund- und Kieferheilkunde |
|---|---|
| Bereich | Zähne |
| Anlass |
Wunsch nach dem Entfernen von Zahnstein, Konkrementen und aufgelagerten Zahnverfärbungen, vermutete positive Mundgesundheitseffekte |
| Verfahren |
Mechanische Reinigung durch zahnärztliches Fachpersonal mit Handinstrumenten oder Geräten |
| Kosten |
nach GOZ Nr. 1040 zwischen 44 und 117 Euro |
| GKV-Leistung |
Entfernung harter Zahnbeläge: Zahnstein, Konkremente (oberflächlich am Zahnfleischrand gelegene harte Zahnbeläge) |
Die professionelle Zahnreinigung (PZR) gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Einige Krankenkassen übernehmen aber anteilig die Kosten für die PZR als freiwillige Zusatzleistung. Wir stellen hier einige Informationen zu den Inhalten und Abrechnungsmodalitäten der PZR und zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bereit.
Eine Anmerkung vorweg: In der Zahnmedizin wird die Bezeichnung „IGeL“ nicht verwendet. Stattdessen werden dort derartige Leistungen als „privatzahnärztlich“ bezeichnet [1]. Die PZR ist eine privatzahnärztliche Leistung, keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte können mit ihrer Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt privatzahnärztliche Behandlungen schriftlich vereinbaren. Bei einigen Leistungen wie Füllungen, Zahnersatz und Zahnkronen oder auch kieferorthopädischen Behandlungen sind die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, einen Teil der entstehenden Kosten zu übernehmen. Patientinnen und Patienten haben die darüberhinausgehenden Kosten zu tragen.
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Bild: Emilija Milenkovic /iStock
https://igel-monitor.de/igel-a-z/igel/show/professionelle-zahnreinigung-pzr-der-igel-monitor-informiert.html
| Fachgebiet | Zahn-/ Mund- und Kieferheilkunde |
|---|---|
| Bereich | Zähne |
| Anlass |
Wunsch nach dem Entfernen von Zahnstein, Konkrementen und aufgelagerten Zahnverfärbungen, vermutete positive Mundgesundheitseffekte |
| Verfahren |
Mechanische Reinigung durch zahnärztliches Fachpersonal mit Handinstrumenten oder Geräten |
| Kosten |
nach GOZ Nr. 1040 zwischen 44 und 117 Euro |
| GKV-Leistung |
Entfernung harter Zahnbeläge: Zahnstein, Konkremente (oberflächlich am Zahnfleischrand gelegene harte Zahnbeläge) |
Die PZR umfasst nach dem privaten Gebührenverzeichnis (GOZ, Gebührenordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte, Nr. 1040) die Entfernung supragingivaler/gingivaler (über dem Zahnfleisch gelegener) harter und weicher Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms (der Plaque), die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen. Durchgeführt wird die PZR häufig von speziell fortgebildetem Personal wie zahnmedizinischen Prophylaxeassistenzen (ZMP) oder Dentalhygienikerinnen und -hygienikern. Die Zahnreinigung erfolgt maschinell, beispielsweise mit Ultraschallgeräten, oder mittels Handinstrumenten.
Nach einem Kommentar im „Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen“ (BEMA), also dem Abrechnungskatalog der Zahnärztinnen und Zahnärzte, gehört auch die Beseitigung der harten und weichen subgingivalen (unter dem Zahnfleisch liegenden) Beläge aus der Zahnfleischtasche zur PZR [2], soweit diese durch unkomplizierte, nicht invasive Maßnahmen entfernt werden können.
Damit werden bei einer PZR Plaque, Zahnstein, Konkremente und aufgelagerte Zahnverfärbungen auch an schwer zugänglichen Stellen entfernt. Nach dem Entfernen von Zahnstein und Verfärbungen fühlen sich die Zähne glatt an. Die PZR hat auch kosmetische Aspekte, denn sie kann das Aussehen der Zähne verbessern. Das kann zu einem guten Mundgefühl und gesteigertem Wohlbefinden führen. PZR sind allerdings kein Ersatz für gute Mundhygiene. Zweimaliges tägliches, sorgfältiges Zähneputzen mit einer fluoridhaltigen Zahnpaste ist notwendig und ermöglicht außerdem die Entfernung weicher Beläge. Dabei sollte eine Bürste mit eher weichen Borsten verwendet und nur mit geringem Anpressdruck gebürstet werden. Die Zahnpaste sollte keine, angeblich das Zahnweiß fördernde Putzkörper enthalten, die den Zahn schädigen können.
Für die PZR übernehmen viele gesetzliche Krankenkassen als freiwillige Zusatzleistung und private Zusatzversicherungen meist einmal jährlich (anteilig) die Kosten. Nach der Gebührenordnung wird die PZR pro Zahn berechnet und kostet insgesamt in der Regel zwischen 44 und 117 Euro. Schaut man sich die Preisangaben der PZR auf Praxiswebseiten an, findet man häufig die Angabe von Preisspannen, die zum Teil auch deutlich höhere Beträge umfassen. Einige Zahnarztpraxen stellen auch Pauschalpreise für die PZR in Rechnung. Es kann sich also durchaus lohnen, Preise zu vergleichen.
Die häufigsten Zahnerkrankungen sind Karies und Parodontitis.
Karies entwickelt sich durch häufigen Konsum süßer Speisen und Getränke. Durch permanente Zuckerzufuhr vermehren sich im Mund vorhandene Bakterien, die als Stoffwechselprodukte Säuren abgeben, die den Zahn angreifen und schließlich „Löcher“ verursachen. Daher ist es ratsam, den Konsum insbesondere süßer Getränke, aber auch der von Snacks und süßen Zwischenmahlzeiten weitgehend zu reduzieren. Zusätzlich schützen – neben dem regelmäßigen Zähneputzen – Fluoride vor Karies. Sie sind zum Beispiel in Zahnpasten, Fluoridgelees und in der Zahnarztpraxis aufgetragenen Lacken enthalten.
Eine Parodontitis kann sich aus einer Entzündung des Zahnfleischs (Gingivitis) entwickeln. Das Zahnfleisch entzündet sich, wenn dauerhaft Zahnbeläge vorhanden sind, in denen sich Bakterien befinden. Zahnbelag oder Plaque bildet sich innerhalb weniger Stunden neu. Durch Speichelbestandteile kann sich die Plaque in einen harten Belag, den Zahnstein, umwandeln. Setzt sich die Zahnfleischentzündung fort und besteht eine genetische Disposition für Überreaktionen des Immunsystems, entsteht eine Parodontitis. Bei ihr wird der Zahnhalteapparat abgebaut. Es bilden sich sogenannte Zahnfleischtaschen, Hohlräume zwischen Zahnhals und Zahnfleisch, in denen sich Bakterien, Nahrungsreste und Blut ablagern können. Der tragende Kieferknochen bildet sich zurück, die Zähne lockern sich, und langfristig können Zähne verloren gehen.
Die Parodontitis kann durch verschiedene individuelle Maßnahmen vermieden oder in ihrem Ausmaß beschränkt werden. Dazu gehören insbesondere eine tägliche sorgfältige Mundhygiene sowie der Verzicht auf das Rauchen, weil Nikotin den Abbau des Zahnhalteapparats beschleunigt. Wichtig ist auch die Kontrolle von Risikofaktoren: Beispielsweise haben Menschen, die an Diabetes erkrankt sind, ein erhöhtes Risiko für eine Parodontitis. Sie sollten auf eine gute Einstellung des Blutzuckers achten, um das Erkrankungsrisiko zu senken.
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen eine jährliche zahnärztliche Kontrolluntersuchung. Auch die Entfernung harter Zahnbeläge (BEMA-Nr. 107), also Zahnstein und Konkremente, werden übernommen. Zahnstein ist verkalkte und dadurch harte Plaque. Man unterscheidet Zahnstein oberhalb des Zahnfleischrands (supragingival) und Zahnstein unterhalb des Zahnfleischrands, der in Zahnfleischtaschen auftritt (subgingival), der als Konkrement bezeichnet wird. Die Entfernung harter Zahnbeläge kann einmal im Jahr zulasten der Krankenversicherung abgerechnet werden. Bei Versicherten, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder aufgrund von einer Behinderung Eingliederungshilfe erhalten, kann die Leistung zweimal je Jahr abgerechnet werden (BEMA-Nr. 107a).
Werden harte Zahnbeläge nach BEMA-Nr. 107 (abrechenbar je Sitzung) entfernt, und wählen Versicherte gleichzeitig eine professionelle Zahnreinigung, ist Folgendes zu beachten: An Zähnen, an denen harte Zahnbeläge entfernt worden sind, kann die GOZ-Nr. 1040 nicht für die zahnbezogen abrechenbare PZR angesetzt werden. Demnach müssen bei Erstellung der Privatrechnung für die PZR die Zähne „abgezogen“ werden, an denen in derselben Sitzung Zahnstein entfernt wurde [3].
Eine aktuelle Leitlinie empfiehlt für Personen mit Diabetes eine regelmäßige PZR5. In der deutschen S3-Leitlinie zur Kariesprävention bei bleibenden Zähnen (grundlegende Empfehlungen) ist eine PZR-Empfehlung dagegen nicht enthalten4. Die S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ befindet sich aktuell in Überarbeitung.
Die PZR wird stark beworben und sehr oft angeboten. Eine allgemeine Leitlinienempfehlung zur PZR gibt es nicht; allerdings wird sie Personen mit Diabetes empfohlen.
Bundeszahnärztekammer: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern, aktualisierter Stand September 2023, S. 2
Liebold/Raff/Wissing: BEMA + GOZ, DER KOMMENTAR, Kommentar zu GOZ-Nr. 1040 Professionelle Zahnreinigung. asgard-Verlag 2025
Liebold/Raff/Wissing: BEMA + GOZ, DER KOMMENTAR, Kommentar zu GOZ-Nr. 1040 Professionelle Zahnreinigung. asgard-Verlag 2025
DGZ, DGZMK: „Kariesprävention bei bleibenden Zähnen – grundlegende Empfehlungen“, Langfassung, Version 2.0, 2025, AWMF -Registernummer: 083-021, www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/083-021.html, (Zugriff am: 23.04.2026)
DG PARO, DDG, DGZMK: „Diabetes und Parodontitis“, Langversion 2.0, 2024, AWMF -Registriernummer: 083-015, register.awmf.org/de/leitlinien/detail/083-015, (Zugriff am: 23.04.2026)
Bundeszahnärztekammer. Die Professionelle Zahnreinigung zur Prophylaxe von Zahnkaries und Parodontalerkrankungen. Abgerufen am 21. Mai 2026, von www.bzaek.de/service/positionen-statements/einzelansicht/die-professionelle-zahnreinigung-zur-prophylaxe-von-zahnkaries-und-parodontalerkrankungen.html
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Erklärung der Bewertung: positiv: Unserer Ansicht nach wiegt der Nutzen der IGeL deutlich schwerer als ihr Schaden
Erklärung der Bewertung: tendenziell positiv: Unserer Ansicht nach wiegt der Nutzen der IGeL geringfügig schwerer als ihr Schaden
Erklärung der Bewertung: unklar: Unserer Ansicht nach sind Nutzen und Schaden der IGeL ausgewogen, oder wir finden keine ausreichenden Daten, um Nutzen und Schaden zu beurteilen
Erklärung der Bewertung: tendenziell negativ: Unserer Ansicht nach wiegt der Schaden der IGeL geringfügig schwerer als ihr Nutzen
Erklärung der Bewertung: negativ: Unserer Ansicht nach wiegt der Schaden der IGeL deutlich schwerer als ihr Nutzen
Erklärung der Bewertung:
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AWMF bedeutet Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften. Die AWMF erstellt und veröffentlicht Leitlinien, die den Stand des Wissens zu einem bestimmten Thema zusammenfassen und in eine Handlungsanleitung für Ärztinnen und Ärzte umsetzen. Für manche Themen werden die Leitlinien auch für Patientinnen und Patienten aufbereitet.
"„GKV“ steht für die Gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehalt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet, müssen sich in ihr versichern
"Eine „Leitlinie“ ist eine unverbindliche Handlungsanweisung für Ärztinnen und Ärzte, zum Teil auch für Patientinnen und Patienten. Man unterscheidet je nach wissenschaftlichem Aufwand S1-, S2- und S3-Leitlinien. Das Erstellen von Leitlinien wird von den medizinischen Fachgesellschaften organisiert.
"Eine „Leitlinie“ ist eine unverbindliche Handlungsanweisung für Ärztinnen und Ärzte, zum Teil auch für Patientinnen und Patienten. Man unterscheidet je nach wissenschaftlichem Aufwand S1-, S2- und S3-Leitlinien. Das Erstellen von Leitlinien wird von den medizinischen Fachgesellschaften organisiert.
"Eine „Leitlinie“ ist eine unverbindliche Handlungsanweisung für Ärztinnen und Ärzte, zum Teil auch für Patientinnen und Patienten. Man unterscheidet je nach wissenschaftlichem Aufwand S1-, S2- und S3-Leitlinien. Das Erstellen von Leitlinien wird von den medizinischen Fachgesellschaften organisiert.
"Mit „Nutzen“ ist gemeint, ob und wie sehr ein Test oder eine
Behandlungsmethode Patientinnen und Patienten nützt, indem etwa ihre Lebensqualität erhöht oder ihr Leben verlängert wird. Wir unterscheiden
„geringen“ und „erheblichen“ Nutzen, wobei sowohl Größe als auch
Häufigkeit des Nutzens berücksichtigt werden.
"Mit „Schaden“ ist gemeint, ob und wie sehr eine Untersuchung oder eine Behandlung Patientinnen und Patienten schadet, indem etwa ihre Lebensqualität verringert oder ihr Leben verkürzt wird. Wir unterscheiden „geringen“ und „erheblichen“ Schaden, wobei dabei sowohl Größe als auch Häufigkeit des Schadens berücksichtigt werden. Bei Vorsorge-, Früherkennungsuntersuchungen und invasiven Behandlungen gehen wir auch ohne Studien grundsätzlich von „Hinweisen auf einen geringen Schaden“ aus.
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